- Verdingung
- Ver|dịn|gung 〈f. 20; unz.〉1. das Verdingen2. das Sichverdingen
* * *
Ver|dịn|gung, die; -, -en (Amtsspr.):* * *
Verdingung,Submission, die Vergabe von Lieferungs- und Leistungsaufträgen besonders durch die öffentliche Hand (öffentliche Auftragsvergabe). In Deutschland richtet sich die Vergabe öffentlicher (Bau-)Aufträge nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), die, 1926 vom Reichsverdingungsausschuss geschaffen, in der Fassung vom 12. 11. 1992 gilt und die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung sowie die technischen Vorschriften für den Bauvertrag zum Inhalt hat. Aus der VOB ausgegliedert ist die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) in der Fassung vom 12. 5. 1997, die für alle Leistungen gilt, die nicht Bauleistungen sind. Beide Ordnungen sind ihrem Wesen nach lediglich Verwaltungsvorschriften, jedoch können grobe Verstöße gegen sie Schadensersatzansprüche auslösen. Der Teil A der Ordnungen regelt die Grundsätze und das Verfahren der Verdingung. Danach sind Leistungen an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Bewerber zu angemessenen Preisen prinzipiell nach Wettbewerbsgesichtspunkten zu vergeben; unter Umständen können bestimmte Bewerber, z. B. aus sozial- oder wirtschaftspolitischen Gründen, bevorzugt werden. Der Teil B enthält allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung der Leistungen, die regelmäßig nur durch ausdrückliche Vereinbarung zum Vertragsinhalt werden. Eine solche vertragliche Einbeziehung der VOB/B in den Bauvertrag ist in der Praxis auch dann üblich, wenn es sich um einen privaten Bauherrn handelt. Der Teil C der VOB umfasst die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV), d. h. einen Katalog von Normen über die Normalausführung der Bauleistungen nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Baukunst. Die Vertragsbedingungen der Verdingungsordnungen sind allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des AGB-Gesetzes. Nach der Rechtsprechung stellt Teil B der VOB eine ausgewogene Gesamtregelung dar, bei der die einzelnen Vorschriften nicht einer inhaltlichen Kontrolle nach §§ 9-11 AGB-Gesetz unterliegen. Die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) vom 12. 5. 1997 findet auf die Vergabe von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, Anwendung, soweit die Leistungen im Anhang I A und I B der VOF genannt sind. Aufträge nach der VOF sind im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Vergabebekanntmachung zu vergeben, d. h., der Auftraggeber spricht ausgewählte Personen an, um über die Auftragsbedingungen zu verhandeln.J. Rogmans: Öffentl. Auftragswesen (21993);Hand-Komm. zur VOB, Beitrr. v. W. Heiermann u. a. (81997);V.-Ordnung für freiberufl. Leistungen - VOF, hg. v. M. Alvermann (1998).* * *
Universal-Lexikon. 2012.